RS OGH 1989/2/22 9ObA39/89

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Als allgemeine Regel für die Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung kann gelten, daß dann, wenn durch sachlich gerechtfertigte wirtschaftliche Vorgänge der Arbeitsplatz verloren geht, die Kündigung stets auch betriebsbedingt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051655

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_009OBA00039_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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