RS OGH 1989/2/22 3Ob194/88, 4Ob2363/96w, 4Ob236/12b

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

UrhG §1 Abs1
UrhG §2

Rechtssatz

Läßt sich der Entwurf eines Vertrages ohne schöpferische Phantasie oder besondere Gestaltungskraft den üblichen Formularienbüchern entnehmen, so liegt jedenfalls kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Ein anwaltlich errichteter Vertrag könnte dies höchstens ausnahmsweise sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 194/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 194/88
    Veröff: MR 1989,134 (M. Walter) = ÖBl 1990,285 = GRURInt 1989,950 = WBl 1989,169 = AnwBl 1989,695
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Vgl; Beisatz: Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Die in ihm zutagetretende Leistung muß über das Alltägliche hinausgehen; das ist jedenfalls - so wie bei Schriftsätzen - dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Darstellung umfangreiches Material unter individuellen Ordnungsprinzipien und Gestaltungsprinzipien auswählt, anordnet und in das Einzelgeschehen und Gesamtgeschehen einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat (Loewenheim in Schricker, UrhR 121, Rz 63 zu § 2 dUrhG). (T1) Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ? Werkcharakter vertretbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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