Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Ist eine Frage über entscheidungswesentliche Tatsachen, die Gegenstand des Wahrspruches der Geschwornen hätten sein sollen, gar nicht gestellt worden, kann dies nur (als Mangel der Fragestellung) mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6, nicht aber (auch) mit jenem der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO bekämpft werden.Ist eine Frage über entscheidungswesentliche Tatsachen, die Gegenstand des Wahrspruches der Geschwornen hätten sein sollen, gar nicht gestellt worden, kann dies nur (als Mangel der Fragestellung) mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6,, nicht aber (auch) mit jenem der Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100850Im RIS seit
01.03.1989Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024