TE OGH 1993/10/7 12Os117/93

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan V***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 2.Juni 1993, GZ 33 Vr 2563/92-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Wenger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan V***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 2.Juni 1993, GZ 33 römisch fünf r 2563/92-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Wenger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juli 1946 geborene Hilfsarbeiter Dragan V***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG (2./) schuldig erkannt.Mit dem auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juli 1946 geborene Hilfsarbeiter Dragan V***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (1./) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er

1./ am 4.Dezember 1992 in Leonding seine geschiedene Gattin Nada V***** dadurch, daß er ihr mit einer Pistole in die rechte Schulter und zweimal in den Kopf schoß, vorsätzlich getötet und

2./ von 1990 bis 4.Dezember 1992 in Leonding unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole "Beretta" Kaliber 9 mm besessen und am 4.Dezember 1992 unbefugt geführt.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 345 Abs. 1 Z 6 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Fragestellungsrüge (Z 6) zuwider war eine Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) nicht indiziert (und wurde vom Verteidiger des Angeklagten im übrigen trotz Befragung durch den Vorsitzenden auch gar nicht beantragt - S 399), weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die es, wären sie erwiesen, in den Bereich der näheren Möglichkeit rückten, daß der Angeklagte sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen ließ.Der Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) zuwider war eine Eventualfrage nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) nicht indiziert (und wurde vom Verteidiger des Angeklagten im übrigen trotz Befragung durch den Vorsitzenden auch gar nicht beantragt - S 399), weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die es, wären sie erwiesen, in den Bereich der näheren Möglichkeit rückten, daß der Angeklagte sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen ließ.

Wenn die Beschwerde diesbezüglich behauptet, am 4.Dezember 1992 sei im Angeklagten ein "innerer Zwang" entstanden, dem er in seinem alkoholisierten Zustand nicht widerstehen konnte, findet dies in der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Deckung. Denn demnach war es vor der Schußabgabe zwischen ihm und seiner geschiedenen Gattin zu keinem großen Streit gekommen (S 376), war er auf sie nicht eifersüchtig gewesen (S 364 f, 386) und konnte er keinen Grund für die Abgabe des ersten Schusses auf die ihm gegenüber auf dem Sofa sitzende Frau nennen (S 379).

Der - gemeinsam mit der Fragestellungsrüge ausgeführten und sich der Sache nach ausschließlich mit den Voraussetzungen des § 76 StGB befassenden - Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zu entgegnen, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur in Ansehung solcher entscheidenden Tatsachen geltend gemacht werden kann, die Gegenstand einer Fragestellung waren, und von den Geschwornen durch die Beantwortung der Fragen in ihrem Verdikt hiezu Feststellungen getroffen wurden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Abs. 1 Z 10 a Nr. 4), an welcher Grundvoraussetzung es vorliegend - da (mit Recht) keine Eventualfrage in Richtung des Totschlags gestellt wurde - gebricht.Der - gemeinsam mit der Fragestellungsrüge ausgeführten und sich der Sache nach ausschließlich mit den Voraussetzungen des Paragraph 76, StGB befassenden - Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt es zu entgegnen, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur in Ansehung solcher entscheidenden Tatsachen geltend gemacht werden kann, die Gegenstand einer Fragestellung waren, und von den Geschwornen durch die Beantwortung der Fragen in ihrem Verdikt hiezu Feststellungen getroffen wurden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a Nr. 4), an welcher Grundvoraussetzung es vorliegend - da (mit Recht) keine Eventualfrage in Richtung des Totschlags gestellt wurde - gebricht.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 75, 28 (ergänze: Abs. 1) StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das besonders verwerfliche Tatmotiv (Rache für die vermeintliche Beziehung seiner geschiedenen Frau zu einem anderen Mann) und die heimtückische, vorgeplante und überraschende Handlungsweise, die das aus mehr als 20-jähriger Ehe entstandene Vertrauen des Opfers verwerflich mißbrauchte und diesem keine Chance auf Gegenwehr ließ, als mildernd hingegen lediglich das Geständnis.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 75, 28, (ergänze: Absatz eins,) StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das besonders verwerfliche Tatmotiv (Rache für die vermeintliche Beziehung seiner geschiedenen Frau zu einem anderen Mann) und die heimtückische, vorgeplante und überraschende Handlungsweise, die das aus mehr als 20-jähriger Ehe entstandene Vertrauen des Opfers verwerflich mißbrauchte und diesem keine Chance auf Gegenwehr ließ, als mildernd hingegen lediglich das Geständnis.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe (im Ausmaß von fünfzehn Jahren) anstrebt, ist nicht begründet.

Daß er dem südländischen Kulturkreis angehört und er seit seiner Scheidung unter schwierigen Lebensverhältnissen in Österreich lebte, vermag weder den Unrechts- noch auch den Schuldgehalt seiner Tat zu mindern bzw. die vom Geschwornengericht zutreffend angeführten Erschwerungsgründe in Zweifel zu setzen. Geht man aber davon aus, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldadäquat und einer Ermäßigung unzugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00117.9309.1007.0

Dokumentnummer

JJT_19931007_OGH0002_0120OS00117_9300009_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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