RS OGH 2024/11/19 1Ob544/89; 2Ob589/91; 4Ob172/04d; 6Ob310/04p; 11Os35/05i; 4Ob186/06s; 4Ob192/06y;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist; das gilt auch dann, wenn die alte Rechtslage eine öffentlich-rechtliche Beziehung vorsah und die neue eine privatrechtliche vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten