Norm
StGB §142 Abs2 GRechtssatz
§ 142 Abs 2 StGB normiert nicht ein eigenes Delikt, sondern lediglich einen strafsatzändernden Umstand, unter welchem ein Raub nach § 142 Abs 1 StGB einer geringeren Strafdrohung unterliegt (SSt 55/68); im geschwornen-gerichtlichen Verfahren ist daher nach den Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB mittels einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu fragen.Paragraph 142, Absatz 2, StGB normiert nicht ein eigenes Delikt, sondern lediglich einen strafsatzändernden Umstand, unter welchem ein Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB einer geringeren Strafdrohung unterliegt (SSt 55/68); im geschwornen-gerichtlichen Verfahren ist daher nach den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB mittels einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) zu fragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094305Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009