RS OGH 1989/3/7 5Ob537/89, 7Ob594/90, 7Ob583/91, 6Ob1617/92, 3Ob37/94, 1Ob69/02g, 6Ob181/10a, 2Ob115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1112 A
ABGB §1118 D

Rechtssatz

Das Zugrundegehen des Mietgegenstandes als Grund für die ex nunc eintretende Auflösung des Mietvertrages kann im physischen oder rechtlichen Untergang bestehen, wobei für letzteren ein Abbruchsauftrag erforderlich und eine bloße Abbruchsbewilligung nicht genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten