RS OGH 2015/6/30 10ObS63/89, 10ObS268/89, 10ObS48/92, 10ObS316/92, 10ObS34/99v, 10ObS173/12g, 10ObS5

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Rechtssatz

Die Lösung der im § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.Die Lösung der im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.

Entscheidungstexte

  • RS0085791">10 ObS 63/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 63/89
    Veröff: SSV-NF 3/31
  • RS0085791">10 ObS 268/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 10 ObS 268/89
    Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Die Feststellung der Versicherungspflicht gehört ebenso wie die Versicherungsberechtigung zu den Verwaltungssachen. (T1)
    Veröff: SSV-NF 3/125 = RZ 1992/79 S 240
  • RS0085791">10 ObS 48/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 48/92
    Vgl auch
  • RS0085791">10 ObS 316/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 10 ObS 316/92
    Beis wie T1
  • RS0085791">10 ObS 34/99v
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 34/99v
    Vgl auch
  • RS0085791">10 ObS 173/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 173/12g
    nur: Die Lösung der im § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. (T3)
  • RS0085791">10 ObS 58/15z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 58/15z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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