Norm
ASGG §74 Abs1Rechtssatz
Die Lösung der im § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.Die Lösung der im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bezeichneten Vorfragen ist dem Gericht auch dann entzogen, wenn diese Vorfragen in einem Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG auftreten. Auch in einem solchen Fall ist, wenn eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015