RS OGH 1989/3/7 10ObS84/89

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die Dauer der Wartungsbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit vorhersehbar ist oder allenfalls erst im nachhinein festgestellt werden kann, sondern nur darauf, daß das ständige Betreuungsbedürfnis eine Mindestdauer nicht unterschreitet, die unter Bedachtnahme auf den Zweck des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muß. (hier: Mit einem Zeitraum von 25 Monaten ist diese Mindestdauer und ein Vielfaches überschritten.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084122

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00084_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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