Norm
ABGB §273a Abs3Rechtssatz
Die Fragen, wann ein bestimmtes Rechtsgeschäft dem Wohl eines Pflegebefohlenen entspricht und wann der ausdrücklich erklärte Wunsch eines Betroffenen seinem Wohl nicht weniger entspricht (§ 273 a Abs 3 ABGB), sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon deshalb kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein.Die Fragen, wann ein bestimmtes Rechtsgeschäft dem Wohl eines Pflegebefohlenen entspricht und wann der ausdrücklich erklärte Wunsch eines Betroffenen seinem Wohl nicht weniger entspricht (Paragraph 273, a Absatz 3, ABGB), sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon deshalb kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087108Dokumentnummer
JJR_19890309_OGH0002_0070OB00533_8900000_001