RS OGH 1989/3/14 4Ob527/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ZPO §514 B
ZPO §520 A
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 520 heute
  2. ZPO § 520 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 520 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahren die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des § 406 ZPO führen.Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahren die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des Paragraph 406, ZPO führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043910

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00527_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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