RS OGH 1991/9/18 4Ob19/89, 1Ob1573/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ZPO §496 Abs3
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann ist in Ansehung des vom Feststellungsmangel betroffenen Sachverhaltes der Schluß der zum Zweck der Mängelbehebung in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung und nicht jener der Verhandlung vor dem Erstgericht der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt (§ 406 ZPO).Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann ist in Ansehung des vom Feststellungsmangel betroffenen Sachverhaltes der Schluß der zum Zweck der Mängelbehebung in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung und nicht jener der Verhandlung vor dem Erstgericht der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt (Paragraph 406, ZPO).

Entscheidungstexte

  • RS0042132">4 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 19/89
    Veröff: RZ 1990/106 S 280
  • RS0042132">1 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 1573/91
    Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht entscheidet bei Ergänzung der Verhandlung - wie das Erstgericht - nach der Sachlage bei Schluß der Berufungsverhandlung (SZ 59/134 mit weiteren Nachweisen). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042132

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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