RS OGH 2024/2/14 9ObA48/89; 9ObA126/93; 9ObA46/94; 9ObA43/95; 8ObA3/97t; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 9Ob

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AngG §27 C4
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungstatbestand, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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