RS OGH 1989/3/15 3Ob510/89, 3Ob553/90, 7Ob23/09x, 1Ob107/18v

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein Grundstück muß als dem Unternehmen gewidmet und daher als Sache angesehen werden, die zu einem Unternehmen gehört, wenn es nach der Absicht der Ehegatten zugekauft wurde, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, der vom Mann allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam geführt wurde, wenn dann auch noch tatsächlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Daran ändert es nichts, wenn im Zuge der Ehekrise ein Ehegatte (Eigentümer) seine Widmungserklärung widerruft oder versucht, dem anderen Teil das betrieblich genutzte Grundstück zu entziehen. Nur die einvernehmliche Ausgliederung aus dem Unternehmen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 81 Abs 2 EheG) könnte dazu führen, daß die Liegenschaft als reine Wertanlage nicht mehr von der Herausnahme aus dem aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse durch § 82 Abs 1 Z 3 EheG betroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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