Norm
AHG §1 BbRechtssatz
Die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durch eine Gemeinde, deren Betriebe dann im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen soll, stellt den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der später vorgesehenen Tätigkeit noch nicht her und erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049804Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00043_8800000_001