Norm
IESG idF BGBl 1986/395 §6 Abs1Rechtssatz
Ebenso wie die unverschuldete Unkenntnis der Konkurseröffnung ist auch die unverschuldete Unkenntnis der Antragsfrist als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen, wenn der Arbeitnehmer, der (vom Konkursgericht) über die Notwendigkeit der Antragstellung beim Arbeitsamt, nicht aber über die (zum Großteil bereits abgelaufene) Antragsfrist belehrt wurde, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert hat (hier fünf Wochen nach Belehrung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077495Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBS00002_8900000_001