TE OGH 1993/1/27 9ObS19/92

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Alfred Mayer und Helmut Hojescick als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** L*****, Techniker, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 81.150,53 S Insolvenzausfallgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juli 1992, GZ 31 Rs 71/92-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.November 1991, GZ 18 Cgs 1002/91-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Die um mehr als zehn Monate verspätete Antragstellung durch den Kläger (der Konkurs über das Vermögen seines Dienstgebers wurde am 15. Dezember 1989 eröffnet, Insolvenzausfallgeld erst am 27.Februar 1991 beantragt) kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht damit entschuldigt werden, daß der Kläger - dem der Konkurs seines Dienstgebers von Anfang an bekannt war - ein amtswegiges Vorgehen des Insolvenzausfallgeldfonds erwartet habe, zumal im Sozialrecht regelmäßig das Antragsprinzip gilt (siehe Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 34). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 62/50 ausgesprochen hat, ist auch die unverschuldete Unkenntnis der Antragsfrist als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wurde. Anders als in dem der Entscheidung SZ 62/50 zugrundeliegenden Fall hatte aber der Kläger von Anfang an Kenntnis vom Konkurs; dennoch ergriff er durch mehr als ein Jahr keinerlei Initiativen (auch die Forderungsanmeldung im Konkurs erstattete er erst am 27.Februar 1991). Damit wich der Kläger von der üblichen und gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten soweit ab, daß sein Verhalten als auffallend sorglos im Sinne des § 1324 ABGB zu qualifizieren ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung AwBl 1990, 450 ausgesprochen hat, ist die Nachsicht der Rechtsfolgen der Säumnis ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 6 Abs 1 IESG verneint.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Anmerkung

E32448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBS00019.92.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19930127_OGH0002_009OBS00019_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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