RS OGH 2026/1/28 8Ob525/88 (8Ob526/88); 1Ob532/94; 7Ob321/00g; 10Ob50/15y; 6Ob233/17h; 6Ob179/25d

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Rechtssatz

Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vgl weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36).Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vergleiche weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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