RS OGH 2026/1/28 8Ob525/88 (8Ob526/88); 1Ob532/94; 7Ob321/00g; 10Ob50/15y; 6Ob233/17h; 6Ob179/25d

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Rechtssatz

Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vgl weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36).Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vergleiche weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36).

Entscheidungstexte

  • RS0026324">8 Ob 525/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88
    Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276
  • RS0026324">1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    nur: Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist. (T1)
    Veröff: SZ 67/9
  • RS0026324">7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
  • RS0026324">10 Ob 50/15y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y
  • RS0026324">6 Ob 233/17h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 233/17h
    Auch; nur T1
  • RS0026324">6 Ob 179/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 179/25d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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