RS OGH 2020/9/23 8Ob615/88; 3Ob44/03x; 9Ob155/03i; 8Ob56/07d; 1Ob187/14b; 1Ob185/16m; 1Ob110/17h; 1O

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

EheG §94 Abs2
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Konnte der Ausgleichszahlungspflichtige während der langen Dauer des Verfahrens wegen der ihm bekannten Forderungen der Antragstellerin entsprechende Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen, so erscheint es nicht angemessen, ihm zur Erfüllung der Ausgleichszahlung eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist (=Geldbeschaffungsfrist) oder Ratenzahlung zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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