RS OGH 2025/10/7 11Os26/89; 11Os33/90; 11Os98/90; 13Os102/07k; 12Os79/09y; 17Os6/16k; 15Os135/16s; 1

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Veröffentlicht am 21.03.1989
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5
  1. StGB § 126 heute
  2. StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.Die Qualifikationsnorm des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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