Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Abgabenbescheids ist als Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren betreffend die im § 55 FinStrG genannten Abgaben zu prüfen (sonst Verfolgungshindernis: § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Zufolge § 291 BAO tritt indes Rechtskraft bereits mit der (bestätigenden) Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein; auf die Zustellung der Berufungsentscheidung kommt es hiebei nicht an.Die Rechtskraft eines Abgabenbescheids ist als Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren betreffend die im Paragraph 55, FinStrG genannten Abgaben zu prüfen (sonst Verfolgungshindernis: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Zufolge Paragraph 291, BAO tritt indes Rechtskraft bereits mit der (bestätigenden) Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein; auf die Zustellung der Berufungsentscheidung kommt es hiebei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087345Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_005