RS OGH 1995/5/16 13Os24/89 (13Os25/89), 14Os42/95 (14Os43/95)

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Rechtssatz

Die Qualifikationsform der "Begehung in einem Druckwerk" ist einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten des § 111 Abs 2 StGB getrennten, eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnung die Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 4 MedG, welche auf den Begriff des Medienwerks verweist. Das Medienwerk wiederum muß gemäß § 1 Abs 1 Z 3 MedG zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt sein. Deshalb ist bei Tatbegehung durch ein "Druckwerk" (§ 111 Abs 2 StGB, erster Fall) auf den Begriff der breiten Öffentlichkeit gar nicht einzugehen.Die Qualifikationsform der "Begehung in einem Druckwerk" ist einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten des Paragraph 111, Absatz 2, StGB getrennten, eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnung die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedG, welche auf den Begriff des Medienwerks verweist. Das Medienwerk wiederum muß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MedG zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt sein. Deshalb ist bei Tatbegehung durch ein "Druckwerk" (Paragraph 111, Absatz 2, StGB, erster Fall) auf den Begriff der breiten Öffentlichkeit gar nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0093201">13 Os 24/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 24/89
    Veröff: SSt 60/20 = EvBl 1989/146 S 568 = MR 1989,128
  • RS0093201">14 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 42/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093201

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0130OS00024_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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