Norm
BAO §48a Abs4 litaRechtssatz
Kraft Sonderregelung (§ 195 FinStrG) des § 208 FinStrG haben in Finanzstrafverfahren Zeugen selbst dann über Verhältnisse und Umstände auszusagen, wenn diese unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48 a BAO fallen. Gemäß § 48 a Abs 4 lit a BAO wiederum besteht gar keine Geheimhaltungspflicht, wenn die Aussage der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens dient.Kraft Sonderregelung (Paragraph 195, FinStrG) des Paragraph 208, FinStrG haben in Finanzstrafverfahren Zeugen selbst dann über Verhältnisse und Umstände auszusagen, wenn diese unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48, a BAO fallen. Gemäß Paragraph 48, a Absatz 4, Litera a, BAO wiederum besteht gar keine Geheimhaltungspflicht, wenn die Aussage der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053234Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_001