Norm
ABGB §1486Rechtssatz
Bei den im § 1486 ABGB behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens wurde einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen, sondern zweifellos auch um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß § 933 Abs 2 ABGB aufbewahren zu müssen. Dieses einseitige Interesse des von der Regelung des § 1486 ABGB begünstigten Entgeltschuldners und die Aktualisierung des Normzweckes wären auch bei atypischem Entgelt nicht zu leugnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019