TE OGH 1989/3/30 6Ob546/89

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma H***, Architektenwitwe, Salzburg, Leonhard-von-Keutschachstraße 47, vertreten durch Dr.Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Edith U***, Private, Bad Gastein, Badbergstraße 43, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 800.000 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. September 1988, GZ 1 R 78/88-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 1987, GZ 2 Cg 205/84-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hatte im April 1971 als Bauherrin einer aus Bädertrakt und einem Wohntrakt mit etwa 40 in Wohnungseigentum zu vergebenden Appartements bestehenden Anlage mit einem Architekten über dessen Leistungen zur Vorbereitung und Ausführung des Bauvorhabens einen Architektenvertrag geschlossen. Danach war eine Entlohnung des Architekten nach der Gebührenordnung für Architekten vorgesehen. Für sämtliche Ansprüche mit Ausnahme der urheberechtlichen war vereinbart, daß sie in zwei Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren sollten, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet war. Das Bauvorhaben wurde im Laufe des Jahres 1973 beendet. Der Architekt starb im Mai 1983. Die Klägerin ist seine Witwe. Ihr wurde sein Nachlaß eingeantwortet.

Am 22. Mai 1984 brachte die Klägerin gegen die Beklagte eine Klage auf Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde in Ansehung eines durch das Wohnungseigentum an einem näher bezeichneten Appartement bestimmten Miteigentumsanteiles und auf Lastenfreistellung dieses Grundanteiles an. Die Klägerin stützte dieses Begehren auf die Behauptung, die Beklagte habe mit dem Architekten vereinbart, zur Abfindung seines Architektenhonorars im Teilbetrag von 1 Mio S das in der Klage bezeichnete Appartement ihm und der Klägerin sowie ein weiteres Appartement der Tochter des Architekten zu übereignen, habe das in der Klage bezeichnete Appartement auch dem Architekten körperlich übergeben, der es gemeinsam mit seiner Tochter eingerichtet habe und das nach einer weiteren Abrede auf seine Rechnung von der Beklagten mietweise hätte verwertet werden sollen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Januar 1985 ersetzte die Klägerin im Sinne eines am 22. Juni 1984 eingelangten Schriftsatzes ihr auf Vertragsunterfertigung und Lastenfreistellung gerichtetes Begehren durch ein Begehren auf Zahlung von 800.000 S samt 4 % Zinsen ab dem Tage der Zustellung des Schriftsatzes (3. Juli 1984). Nach dem Schriftsatzvorbringen der Klägerin stelle der Geldbetrag das Interesse an dem vereinbarungsgemäß zu übereignenden Wohnungseigentumsanteil dar, den die Beklagte bereits im Oktober 1978 an ein drittes Ehepaar veräußert und auch grundbücherlich übereignet habe. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe nicht nur bis in das Jahr 1982 Teilzahlungen auf das von ihr geschuldete Architektenhonorar geleistet, sondern auch wiederholt die bücherliche Übereignung des das übertragene Appartement betreffenden Wohnungseigentumsanteiles zugesagt. Hilfsweise stützte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf den restlichen Architektenhonoraranspruch.

Die Beklagte bestritt die behauptete Vereinbarung über eine in Anrechnung auf das Architektenhonorar zu bewirkende Überlassung zweier Appartements ebenso wie deren behauptete körperliche Übergabe und damit auch jeden mit dem Interesse an einem der Appartements begründeten Schadenersatzanspruch. Nach ihrem Einwendungsvorbringen habe die Beklagte ab dem Jahre 1977 jede Übereignung eines Appartements abgelehnt. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin seien nur die vertraglichen Honoraransprüche zugestanden, die allerdings nach Beendigung der Architektentätigkeit und der Möglichkeit einer Rechnungslegung längst verjährt gewesen seien. 1979 oder 1980 hätten die Beklagte und der Architekt darüber Einigung erzielt, daß von einer Übergabe und Übereigung von Appartements in Anrechnung auf das Architektenhonorar abgesehen werde. Die Beklagte und der Architekt hätten sich auf eine Abschlagszahlung von 50.000 DM geeinigt. Diesen Betrag habe die Beklagte im Frühjahr 1980 auch bezahlt. Der Architekt habe trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten keine Endabrechnung vorgenommen, seine Vertragsleistungen nicht restlos erbracht und der Beklagten damit einen Vermögensschaden von 1 Mio S zugefügt.

Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte mit Zwischenurteil, das auf Zahlung von 800.000 S samt 4 % Zinsen seit 3. Juli 1984 gerichtete Klagebegehren bestehe dem Grunde nach und mit 1 S zu Recht.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen ist hervorzuheben:

Die Beklagte vereinbarte mit dem Architekten noch vor Beendigung seiner Leistungen in Ansehung des Architektenhonorars einerseits Teilzahlungen und andererseits die Übernahme zweier Appartementeinheiten in Wohnungseigentum in Anrechnung auf einen Teil des Honorars. Eine Einheit sollte der Tochter des Architekten übereignet werden, eine zweite, im Dachgeschoß gelegene Wohneinheit dem Architekten und seiner Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin. Jede der beiden Wohnungseigentumseinheiten sollte mit einem Betrag von 450.000 S auf das Architektenhonorar angerechnet werden, ein weiterer Betrag von 100.000 S für Bettzeug und Geschirr in dem von der Tochter des Architekten zu übernehmenden Appartement. Das Erstgericht erklärte es zwar als nicht feststellbar, ob es zu einer körperlichen Übergabe der beiden Wohneinheiten durch die Beklagte an das Architektenehepaar einerseits und deren Tochter andererseits gekommen sei. Die beiden Wohnungen wurden aber fallweise von den vorgesehenen Übernehmern bewohnt und benutzt und im übrigen im Sinne einer weiteren Absprache auf deren Rechnung vermietet. Die Beklagte legte allerdings über diese Mieteinnahmen keine Abrechnungen.

Die Beklagte leistete auf das Architektenhonorar bereits während der Bauausführung und auch noch nach deren Beendigung bis gegen Ende des Jahres 1974 ohne besondere darauf gerichtete Aufforderungen des Architekten Teilzahlungen. Ab dem Jahre 1975 zahlte die Beklagte nur noch über konkrete Aufforderung durch den Architekten. Als letzte derartige Zahlung ist die vom 25. Juni 1979 in einer Höhe von 20.000 S erwiesen. Die Zahlungen der Beklagten auf das Architektenhonorar erreichten insgesamt eine Höhe von mindestens 755.000 S.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens traten zwischen den Parteien des Architektenvertrages Meinungsverschiedenheiten über die vom Architekten zu erstellende Schlußabrechnung einerseits sowie über die Verrechnung der Einnahmen aus der Vermietung der beiden Wohneinheiten seitens der Beklagten andererseits auf. Der Architekt hielt den Aufforderungen der Beklagten zur Verfassung einer Schlußabrechnung entgegen, daß er dazu von der Beklagten jene Rechnungen benötige, die von ihr unmittelbar an Bauhandwerker und sonstige Unternehmer bezahlt worden seien. Der Architekt erstellte bis zu seinem Ableben keine Schlußabrechnung und legte demgemäß auch keine schriftliche Honorarnote über seine eigenen Leistungen, gab der Beklagten aber mündlich die Höhe seiner Honoraransprüche in der Größenordnung von 3 Mio S bekannt. Über Drängen der Abgabenbehörde beauftragte die Klägerin schließlich mit der Erstellung einer Schlußabrechnung einen anderen Architekten.

Einer mit 1. Dezember 1978 datierten schriftlichen Aufforderung des Architekten, weitere Teilzahlungen auf sein Honorar zu leisten, kam die Beklagte ebensowenig nach wie später folgenden gleichartigen Zahlungsaufforderungen.

Das Prozeßgericht erster Instanz führte aus, es sei nicht feststellbar, daß der Architekt im Frühjahr 1980 zur Abfindung aller noch offenen Ansprüche auf sein Architektenhonorar einen Betrag von 50.000 DM angeboten erhalten und angenommen und damit oder auch bereits früher auf die Überlassung und Übereignung der beiden Wohnungseinheiten verzichtet hätten. Bereits im Oktober 1978 hatte die Beklagte sowohl die vereinbarungsgemäß dem Architekten und der Klägerin zu übereignende Wohnungseigentumseinheit als auch das der Tochter des Architekten zu übereignende Appartement an dritte Personen veräußert, deren Eigentum auch grundbücherlich einverleibt worden war.

Der Architekt brachte in seinem mit 8. März 1982 datierten Schreiben an die Beklagte seine Forderung nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für ihn und die Klägerin einerseits und für seine Tochter andererseits mit Nachdruck in Erinnerung und drängte die Beklagte in seinem mit 16. Dezember 1982 datierten Schreiben auf Verrechnung der Mieteinnahmen aus den beiden Wohneinheiten. Diese Aufforderung beantwortete die Beklagte mit einem anwaltlich verfaßten Schreiben vom 30. Dezember 1982 abschlägig. In rechtlicher Beurteilung war das Prozeßgericht erster Instanz davon ausgegangen, daß restliche Ansprüche auf ein in Geld zahlbares Architektenhonorar im Zeitpunkt der Klagserhebung unter allen Umständen verjährt gewesen wären. Mit der Abrede über die teilweise Abgeltung der Architektenleistungen durch Übereignung von Wohnungseigentumsappartements seien aber Forderungsrechte gegen die Beklagte begründet worden, die diese durch Weiterveräußerung verletzt habe. Der diesbezügliche Schadenersatzanspruch in Ansehung der vom Architekten und der Klägerin gemeinsam zu übernehmenden Wohnungseinheit stehe der Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Architekten zu. Die Verjährung dieses Schadenersatzanspruches habe nicht vor Kenntnis der Berechtigten von der Weiterveräußerung zu laufen begonnen. Daß dies früher als drei Jahre vor der Klagserhebung der Fall gewesen wäre, habe die diesbezüglich beweispflichtige Beklagte nicht zu erweisen vermocht.

Das Berufungsgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung:

Aus der während der Bauausführung mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung, einen Teil des Architektenhonorars an Zahlungs Statt dadurch zu begleichen, daß eine bestimmte Eigentumswohnung dem Architekten und der Klägerin und eine andere Wohnung der Tochter des Architekten übertragen und auf Rechnung der Erwerber vermietet werden solle, sei dem Architekten ein entsprechendes Forderungsrecht erwachsen, auf das er nach den zugrundezulegenden Feststellungen nicht verzichtet habe. Architektenhonorarforderungen unterlägen zwar der kurzen Verjährung des § 1486 ABGB und die Verjährungsfrist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine ordnungsgemäße Rechnungslegung möglich sei. Die Beklagte habe aber bis 25. Juni 1979 auf die Honorarforderung Teilzahlungen geleistet und damit den Honoraranspruch des Architekten dem Grunde nach anerkannt. Mit der im Oktober 1978 erfolgten Veräußerung der dem Architekten und der Klägerin zugesagten Wohneinheit an Dritterwerber, deren Eigentum in der Folge auch grundbücherlich einverleibt worden sei, habe die Beklagte die dem Architekten geschuldete Eigentumsverschaffung unmöglich gemacht und hafte deshalb für den dem Gläubiger durch ihre Vertragsverletzung zugefügten Schaden. Der Schadenersatzanpruch sei an die Stelle des Leistungsanspruches getreten. Der Ersatzanspruch unterliege der kurzen Verjährung nach § 1489 ABGB. Der Lauf der Verjährungsfrist setze erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig sei, die Unmöglichkeit der Leistung eintrete oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt werde. Die Beklagte habe ungeachtet ihres im Herbst 1978 erfolgten Verkaufes die Erfüllung ihrer Übereignungspflichten erstmals im Sinne des anwaltlich verfaßten Schreibens vom 30. Dezember 1982 abgelehnt (ohne daß die Beklagte eine frühere Kenntnis des Architekten von der Doppelveräußerung behauptet habe und eine solche Kenntnis festgestellt worden wäre). Die Klägerin habe den Schadenersatzanspruch im Sinne ihres am 22. Juni 1984 bei Gericht eingelangten Schriftsatzes in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Januar 1985 gerichtlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Der Verjährungseinwand der Beklagten habe sich im übrigen nur gegen einen allfälligen Architektenhonoraranspruch, nicht aber auch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch gerichtet.

Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich entgegen den Rechtsmittelausführungen mit den gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung vorgetragenen Argumenten sachlich auseinandergesetzt. Daß es dabei nicht zu den von der Revisionswerberin gewünschten Schlußfolgerungen, sondern in logisch nachvollziehbarer Weise zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, ist ein im Revisionsverfahren nicht nachprüfbarer Akt der freien Beweiswürdigung.

Auch die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.

Die Ausführungen, denen zufolge der geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt sein soll, weil er noch gar nicht entstanden sei, widerlegen sich selbst.

Einer sachlichen Erörterung bedarf allerdings der dem Inhalt nach erhobene Einwand, daß auch die vereinbarte Übereigung der zwei näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten Entgelt für die durch den Architekten vertraglich zugesagten Architektenleistungen hätte sein sollen, die Forderungen des Architekten auf Erfüllung der Übereigungszusage deshalb der kurzen Verjährung nach § 1486 ABGB oder einer kürzeren vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist unterworfen gewesen seien und ein auf das Erfüllungsinteresse abgestellter Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung (Vereitelung) eines der kurzen Verjährungszeit unterliegenden Anspruches mit diesem verjähre.

Die Beklagte und der Architekt vereinbarten nach dem Inhalt der Vertragsurkunde vom 11. April 1971 (Beilage D = Beilage 6) eine Honorierung der Arbeiten des Architekten nach der Gebührenordnung für Architekten. Während der Bauausführung vereinbarten die Parteien des Architektenvertrages, ein Teil des Honorars solle statt in Geld in der Übereignung von Grundanteilen, mit denen das Wohnungseigentum an zwei bestimmten Wohneinheiten verbunden sein sollte, bestehen. In dieser nachträglichen Vereinbarung lag eine (teilweise) Schuldumwandlung im Sinne einer Novation (§§ 1376 ff ABGB), die zwar den Hauptgegenstand der Architektenforderung auswechselte (Grund statt Geld), aber nichts an der in das rechtsgeschäftliche Austauschverhältnis gesetzten Architektenleistungen und damit am Rechtsgrund änderte. Die von der Beklagten als Auftraggeberin des Architektenvertrages dem Architekten geschuldeten Leistungen blieben auch im Umfang ihrer Umwandlung in Grundanteile Gegenleistung für Architektenleistungen.

Die Übereignung von Grundanteilen ist allerdings keine typische Gegenleistung für Architektenleistungen. § 1486 ABGB unerscheidet nach seinem Wortlaut nicht, ob der Forderungsgegenstand des Entgelt- oder Entlohnungsanspruches in Geld oder in einer atypischen Leistung besteht. Es wäre daher zu prüfen, ob die Regelung über die kurze Verjährung nach § 1486 ABGB im Falle eines atypischen Gegenstandes des Entgelt- oder Entlohnungsanspruches in teleologischer Reduktion als unanwendbar zu erkennen sei. Dabei wäre zu bedenken, daß bei den im § 1486 ABGB behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet wurde, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen (vgl. EBzRV, 29 Beil. HH XVIII. Session 1907, 158 ff), sondern zweifellos auch um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß § 933 Abs 2 ABGB aufbewahren zu müssen. Dieses einseitige Interesse des von der Regelung des § 1486 ABGB begünstigten Entgeltschuldners und die Aktualisierung des Normzweckes wären auch bei atypischem Entgelt nicht zu leugnen. Ob das Interesse des Entgeltgläubigers an der atypischerweise nicht in Geld oder einer anderen vertretbaren Sache, sondern in einer das Rechtsgeschäft nach Art eines gemischten Vertrages prägenden anderen Gegenleistung das Rechtsgeschäft wegen der Eigenart der Entgeltleistung in einer für den Normzweck markanten Weise aus dem von der Verjährungsregelung unterworfenen Kreis der Verkehrsgeschäfte herausheben könnte und dann in einschränkender Gesetzesauslegung eine Ausnahme von der Regelung des § 1486 ABGB gerechtfertigt erschiene, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

Den Revisionsausführungen ist vielmehr zusammenfassend zu entgegnen: Die Verjährung der ursprünglich auf Geldleistung gerichteten Honorarforderung ist von der Verjährung des teilweise novierten Honoraranspruches, der auf Übereignung von Grundanteilen, mit denen Wohnungseigentumsnutzungsrechte verbunden sind, gerichtet ist, zu trennen. Bis zur ausdrücklichen Erfüllungsverweigerung lag in der qualitativen Teilerfüllung durch Übergabe oder Duldung der Besitznahme der Wohnungseinheit durch den Architekten und die Rücknahme in eine bloße Verwaltungsgewahrsame zur mietweisen Verwertung eine fortdauernde Anerkennung des restlichen Erfüllungsanspruches auf grundbücherliche Übereignung. Erst nach dem Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 30. Dezember 1982 an den Honorargläubiger durfte dieser nicht mehr von einer Erfüllungsbereitschaft der Beklagten ausgehen. Die Klägerin als Erbin des Honorargläubigers war nach Lage des Falles materiellrechtlich befugt, im Zuge des Rechtsstreites ihr Erfüllungsbegehren in das Interessenbegehren in Geld umzustellen. Daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen wären, hat im übrigen die Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht eingewendet. Die Klägerin war nicht gehalten, ihren Interessenanspruch bei sonstiger Verjährung früher geltend zu machen.

Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E17057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00546.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0060OB00546_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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