Norm
StPO nF §285 Abs3Rechtssatz
Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen.Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß Paragraph 276, a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach Paragraph 276, a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100245Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_009