RS OGH 1993/4/6 13Os168/88, 12Os149/89, 13Os109/90 (13Os111/90), 14Os128/91 (14Os129/91, 14Os130/91)

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Norm

StPO nF §285 Abs3

Rechtssatz

Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen.Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß Paragraph 276, a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach Paragraph 276, a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100245

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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