Norm
StPO §467 Abs2Rechtssatz
Der Berufungswerber (Privatankläger) ist zu einer konkreten Antragstellung, welche Entscheidung das Berufungsgericht zu fällen habe, nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einer materiell richtigen Beurteilung (Nichtigkeit nach §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 10 StPO wegen Verneinung der Qualifikation nach § 111 Abs 2 StGB) die prozessualen Konsequenzen zu ziehen (§§ 468 Abs 1 Z 2, 475 Abs 2 StPO wegen Gerichtshofzuständigkeit).Der Berufungswerber (Privatankläger) ist zu einer konkreten Antragstellung, welche Entscheidung das Berufungsgericht zu fällen habe, nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einer materiell richtigen Beurteilung (Nichtigkeit nach Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wegen Verneinung der Qualifikation nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB) die prozessualen Konsequenzen zu ziehen (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 2, 475, Absatz 2, StPO wegen Gerichtshofzuständigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101916Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00024_8900000_005