RS OGH 1989/3/31 5Ob527/89, 3Ob12/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Die Beurteilung des klaren überwiegenden Vorteils des Bestandgebers ist nicht auf den vergangenen Zeitraum der Dauer des beendeten Bestandverhältnisses, sondern auf den künftigen Zeitraum ab Beendigung des Bestandverhältnisses abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 527/89
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 527/89
    Veröff: JBl 1989,527
  • 3 Ob 12/07x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
    Auch; Beisatz: Mehr als den bei Beendigung des Bestandverhältnisses noch vorhandenen Wert der Aufwendungen kann ein Bestandnehmer nicht erwarten, wenn er selbst während der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke be- und entsprechend abgenützt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020575

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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