RS OGH 2022/3/21 4Ob520/89, 6Ob615/91, 5Ob37/92, 1Ob569/94, 6Ob52/97h, 5Ob454/97v, 8Ob171/98z, 1Ob18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Schließt ein Miteigentümer (oder ein Hausverwalter) einen Hauptmietvertrag ab, so handelt er dabei, selbst wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter derjenigen, mit denen allein ein Hauptmietvertrag wirksam zustande kommen kann, also sämtlicher Eigentümer. Mangels einer gegenteiligen Erklärung muß also das Auftreten des vermietenden Miteigentümers dahin verstanden werden, daß er damit auch die anderen Eigentümer verpflichten wolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0104122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten