RS OGH 1989/4/11 5Ob99/88, 5Ob6/91

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Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

MRG §18

Rechtssatz

Eine pauschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach § 19 Abs 3 MRG zugänglich ist, ist nur dann zulässig, wenn sich erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und sich daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/88
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88
    Veröff: WoBl 1989,96 (Würth) = MietSlg XLI/16
  • 5 Ob 6/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 6/91
    Auch; Beisatz: Eine Änderung des Zinssatzes für das zur Deckung des Erfordernisses aufgenommene Darlehen rechtfertigt daher auch grundsätzlich eine Neuberechnung der Hauptmietzinserhöhung nach § 19 Abs 3 MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070080

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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