RS OGH 1989/4/12 14Os36/89

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

StPO §68 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach § 68 Abs 1 Z 3 StPO besteht ein Ausschließungsgrund nur dann, wenn der Richter aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, sich also aus dem Inhalt der Entscheidung solche Auswirkungen auf den Richter ableiten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097295

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00036_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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