Norm
StPO §68 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach § 68 Abs 1 Z 3 StPO besteht ein Ausschließungsgrund nur dann, wenn der Richter aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, sich also aus dem Inhalt der Entscheidung solche Auswirkungen auf den Richter ableiten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097295Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00036_8900000_001