RS OGH 2025/1/29 14Os30/89; 13Os140/90; 12Os64/91; 13Os74/97 (13Os75/97); 12Os140/05p; 12Os85/06a; 1

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Rechtssatz

Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung.Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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