Rechtssatz
Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung.Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025