RS OGH 1999/2/18 14Os29/89, 12Os175/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

StGB §31
StPO §494a Abs2
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht der Widerruf dem Bezirksgericht zu, wenn die einzelnen Strafen und Strafreste das Ausmaß nicht übersteigen, daß für die Strafbefugnis dieses Gerichtstypus (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 8 Abs 3 StPO idF StRÄG 1987) grundsätzlich maßgebend ist. Die einzelne Strafe (der einzelne Strafrest) darf daher neun Monate nicht übersteigen. Daß Strafen (oder Strafreste) aus mehreren Verurteilungen - mögen diese auch im Zusammenhang nach § 31 StGB stehen - zusammen dieses Ausmaß übersteigen, hindert die sofortige Entscheidung durch das zuletzt erkennende (Bezirksgericht) Gericht hingegen nicht.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 2, StPO steht der Widerruf dem Bezirksgericht zu, wenn die einzelnen Strafen und Strafreste das Ausmaß nicht übersteigen, daß für die Strafbefugnis dieses Gerichtstypus (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, StPO in der Fassung StRÄG 1987) grundsätzlich maßgebend ist. Die einzelne Strafe (der einzelne Strafrest) darf daher neun Monate nicht übersteigen. Daß Strafen (oder Strafreste) aus mehreren Verurteilungen - mögen diese auch im Zusammenhang nach Paragraph 31, StGB stehen - zusammen dieses Ausmaß übersteigen, hindert die sofortige Entscheidung durch das zuletzt erkennende (Bezirksgericht) Gericht hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0090701">14 Os 29/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 14 Os 29/89
    Veröff: SSt 60/25
  • RS0090701">12 Os 175/98
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 12 Os 175/98
    Vgl auch; Beisatz: Dem Bezirksgericht steht ein Widerruf einer (hier) bedingten Strafnachsicht nur bei Strafen zu, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090701

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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