Norm
StGB §31Rechtssatz
Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht der Widerruf dem Bezirksgericht zu, wenn die einzelnen Strafen und Strafreste das Ausmaß nicht übersteigen, daß für die Strafbefugnis dieses Gerichtstypus (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 8 Abs 3 StPO idF StRÄG 1987) grundsätzlich maßgebend ist. Die einzelne Strafe (der einzelne Strafrest) darf daher neun Monate nicht übersteigen. Daß Strafen (oder Strafreste) aus mehreren Verurteilungen - mögen diese auch im Zusammenhang nach § 31 StGB stehen - zusammen dieses Ausmaß übersteigen, hindert die sofortige Entscheidung durch das zuletzt erkennende (Bezirksgericht) Gericht hingegen nicht.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 2, StPO steht der Widerruf dem Bezirksgericht zu, wenn die einzelnen Strafen und Strafreste das Ausmaß nicht übersteigen, daß für die Strafbefugnis dieses Gerichtstypus (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, StPO in der Fassung StRÄG 1987) grundsätzlich maßgebend ist. Die einzelne Strafe (der einzelne Strafrest) darf daher neun Monate nicht übersteigen. Daß Strafen (oder Strafreste) aus mehreren Verurteilungen - mögen diese auch im Zusammenhang nach Paragraph 31, StGB stehen - zusammen dieses Ausmaß übersteigen, hindert die sofortige Entscheidung durch das zuletzt erkennende (Bezirksgericht) Gericht hingegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090701Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_001