Norm
StPO §494a Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des letzten Satzes des § 494a Abs 2 StPO, wonach die Entscheidung über den Widerruf im Falle sachlicher Unzuständigkeit dem Gericht vorzubehalten ist, dem diese Entscheidung sonst zukäme, ist als Verweisung auf die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 495 Abs 1 und 2 StPO, 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 und 179 Abs 1 StVG (idF StRÄG 1987) aufzufassen.Die Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO, wonach die Entscheidung über den Widerruf im Falle sachlicher Unzuständigkeit dem Gericht vorzubehalten ist, dem diese Entscheidung sonst zukäme, ist als Verweisung auf die Zuständigkeitsvorschriften der Paragraphen 495, Absatz eins und 2 StPO, 16 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12 und 179 Absatz eins, StVG in der Fassung StRÄG 1987) aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101956Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010