RS OGH 1989/4/12 14Os29/89, 13Os123/09a

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

StPO §494a Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des letzten Satzes des § 494a Abs 2 StPO, wonach die Entscheidung über den Widerruf im Falle sachlicher Unzuständigkeit dem Gericht vorzubehalten ist, dem diese Entscheidung sonst zukäme, ist als Verweisung auf die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 495 Abs 1 und 2 StPO, 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 und 179 Abs 1 StVG (idF StRÄG 1987) aufzufassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101956

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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