Norm
KDV §21 Abs2Rechtssatz
Amtsmißbrauch eines gemäß § 125 KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz des von ihm festgestellten Fehlens einer Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit (§§ 4 Abs 1, 31 Abs 2 KFG) ein positives Gutachten gemäß § 31 Abs 3 KFG ausstellte. Für die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs, also die gerechtfertigte Erwartung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist nicht allein die im § 21 Abs 2 KDV demonstrativ genannte Beschaffenheit der Lenkvorrichtung und Bremsanlagen ausschlaggebend; sie wird vielmehr auch durch das Fehlen eines Kühlers (samt Kühlergrill) an einem Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor ausgeschlossen.Amtsmißbrauch eines gemäß Paragraph 125, KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz des von ihm festgestellten Fehlens einer Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit (Paragraphen 4, Absatz eins, 31, Absatz 2, KFG) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, KFG ausstellte. Für die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs, also die gerechtfertigte Erwartung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist nicht allein die im Paragraph 21, Absatz 2, KDV demonstrativ genannte Beschaffenheit der Lenkvorrichtung und Bremsanlagen ausschlaggebend; sie wird vielmehr auch durch das Fehlen eines Kühlers (samt Kühlergrill) an einem Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065566Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0150OS00024_8900000_001