RS OGH 1989/4/18 11Os31/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Täuschung im Sinn des § 146 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine irreführende Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, der dadurch zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlaßt wird; auf welche Weise die Irreführung stattfindet, bleibt im Prinzip gleichgültig, sofern der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und schädigender Vermögensverfügung gegeben ist.Täuschung im Sinn des Paragraph 146, StGB setzt in objektiver Hinsicht eine irreführende Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, der dadurch zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlaßt wird; auf welche Weise die Irreführung stattfindet, bleibt im Prinzip gleichgültig, sofern der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und schädigender Vermögensverfügung gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094111

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0110OS00031_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten