RS OGH 1989/4/18 10ObS116/89, 10ObS22/91, 10ObS325/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

ASVG §273 Abs3

Rechtssatz

Das Besteigen eines trittfesten Sockels an einem ordnungsgemäß ausgestatteten Arbeitsplatz, an welchem die laufend benötigten Unterlagen doch wohl in Griffhöhe untergebracht und nur selten gebrauchte Stücke in größerer Höhe gelagert werden, birgt schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum größere Gefahren als das Besteigen einer Treppe. Von Arbeiten an exponierten Stellen kann dabei jedenfalls nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 116/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 116/89
    Veröff: SSV-NF 3/47
  • 10 ObS 22/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 22/91
    Auch; Beisatz: Das Bedienen eines Staplers ist auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht mit den vom Kläger zu vermeidenden "Arbeiten an exponierten Stellen" verbunden. (T1) Veröff: SSV-NF 5/7
  • 10 ObS 325/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 325/91
    Auch; Beisatz: Unter "Arbeiten an exponierten Stellen" sind solche zu verstehen, die wegen der besonderen Art der Arbeitsbedingungen (etwa laufende Maschinen, Funkenflug und dergleichen) oder der Benützung des Arbeitsgerätes (wie Leitern oder Gerüste) für jedermann einsichtig ein erhöhtes Verletzungsrisiko mit sich bringen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085051

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00116_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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