RS OGH 1989/4/18 4Ob116/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

LMKV 1973 §3 Z1
UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066210

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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