RS OGH 1989/4/18 4Ob116/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

LMKV 1973 §3 Z1
UWG §1 C2

Rechtssatz

Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066210

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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