RS OGH 1989/4/18 10ObS53/89, 10ObS240/89, 10ObS257/89, 10ObS101/00a

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

BSVG §124 Abs2
GSVG §133 Abs2

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 124 Abs 2 BSVG ist von jener Erwerbstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist auch für die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit als Vergleich heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085921

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00053_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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