RS OGH 2013/7/24 9ObA311/88, 9ObA208/02g, 9ObA37/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

VBO Linz §7 Abs1
VBO Linz §31 Abs2 lite

Rechtssatz

Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist weder sittenwidrig noch steht sie im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb, da es jedem Arbeitnehmer freisteht, sich für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0081857">9 ObA 311/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 311/88
    Veröff: JBl 1990,59 = RZ 1989/99 S 253
  • RS0081857">9 ObA 208/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 208/02g
    Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Nebenbeschäftigungen nur dann zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt. In der bewussten Konkurrenzierung des Dienstgebers durch eigene Tätigkeit des Dienstnehmers ist eine Verletzung der Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) zu erblicken. (T1)
  • RS0081857">9 ObA 37/13a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 37/13a

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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