Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Eine "Kreditwidmung" ist eine Absichtserklärung der beteiligten Kreditnehmer und Bürgen gegenüber der (hier klagenden) Bank, was mit der ausgezahlten Kreditvaluta geschehen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012