Rechtssatz
Ist eine Bürgschaftserklärung mit dem beigeschlossenen Kreditantrag derart verknüpft, dass der Kreditverwendungszweck auch den Umfang der Bürgschaft und damit die ausdrückliche Erklärung des Bürgen bestimmt, dann haftet der Bürge nur für eine solche Verbindlichkeit der Hauptschuldner, die durch Ausschöpfung des Kredites zur Erfüllung dieses Kreditverwendungszweckes entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012