RS OGH 1989/4/20 7Ob17/89

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Rechtssatz

Liegt kein besonderer Antrag des Klägers auf Gewährung eines bestimmten Versicherungsschutzes (einer bestimmten Ersatzleistung) vor, sondern nur eine Meinungsäußerung des Vermittlungsvertreters im Verlauf der Beratung bei der Antragstellung, die in klarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut des Art 6 Abs 2 Z 2 der AKIB als auch des Prospektes stand, so ist weder ein Vertrag auf der Grundlage der vom Versicherungsvertreter abgegebenen Erklärung zustandegekommen, noch kann von Dissens gesprochen werden.Liegt kein besonderer Antrag des Klägers auf Gewährung eines bestimmten Versicherungsschutzes (einer bestimmten Ersatzleistung) vor, sondern nur eine Meinungsäußerung des Vermittlungsvertreters im Verlauf der Beratung bei der Antragstellung, die in klarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, der AKIB als auch des Prospektes stand, so ist weder ein Vertrag auf der Grundlage der vom Versicherungsvertreter abgegebenen Erklärung zustandegekommen, noch kann von Dissens gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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