RS OGH 1989/4/26 1Ob584/89, 1Ob529/93, 9Ob24/08g, 8Ob137/08t, 8Ob109/20t, 5Ob94/21s

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Dass der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung der Abweichung der Inanspruchnahme von der Garantieerklärung - etwa infolge Änderungsvereinbarungen im Kausalverhältnis - verpflichtet wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten nicht aus, weil sich die Bank in den Streit zwischen diesem und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit dem Streitausgang verbundene Risiko nicht durch Auszahlung der Garantiesumme auf sich nehmen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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