Norm
ABGB §140 AcRechtssatz
Auch die für längere Zeit geschlossene Vereinbarung, anstelle des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalgehalt zu leisten, bedarf gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes.Auch die für längere Zeit geschlossene Vereinbarung, anstelle des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalgehalt zu leisten, bedarf gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der Genehmigung des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0047468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019