RS OGH 1989/10/11 1Ob560/89, 1Ob664/89

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Rechtssatz

Eingriffe in die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nach den § 26 ff JWG gehören zwar dem Zivilrecht an, erfordern aber, da sie nur mit den Mitteln, die die österreichische Jugenwohlfahrtspflege vorsieht, vollzogen werden können, eine Sonderanknüpfung an das österreichische Recht.Eingriffe in die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nach den Paragraph 26, ff JWG gehören zwar dem Zivilrecht an, erfordern aber, da sie nur mit den Mitteln, die die österreichische Jugenwohlfahrtspflege vorsieht, vollzogen werden können, eine Sonderanknüpfung an das österreichische Recht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063540

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00560_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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