RS OGH 1989/4/26 3Ob503/89, 10Ob128/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1444 A

Rechtssatz

Ein Anfechtungsverzicht bezieht sich im allgemeinen nur auf diejenigen Anfechtungsgründe, die den Parteien schon bekannt sind, nicht aber auf solche, die erst nach der Verzichtserklärung hervorkommen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn aus dem Verhalten des Verzichtenden entnommen werden müßte, daß er auf die Anfechtung unabhängig von den Anfechtungsgründen verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034037

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0030OB00503_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten