Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Da die Beschwerde an den VfGH nicht zu den im § 2 Abs 2 AHG genannten Rechtsmitteln zur Abwehr des geltend gemachten Schadens zählt, kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH nicht mittels Individualbeschwerde eingeleitet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050275Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_004