RS OGH 1989/4/26 1Ob1/89, 1Ob43/91, 1Ob407/97b, 1Ob255/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

AHG §1 Ca
B-VG Art18 Abs2

Rechtssatz

Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Bescheiden und anderen Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann. Sie haben für viele Personen zu gelten und üben häufig eine einschneidende Wirkung auf die Rechtsstellung der Normadressaten aus, weshalb es zu erwarten und den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet und die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage genau geprüft wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
    Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
  • 1 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 43/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 407/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 407/97b
    nur: Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann, weshalb es den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet wird. (T1); Beisatz: Diese am Beispiel von Rechtsverordnungen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für Verwaltungsverordnungen. (T2) Veröff: SZ 71/79
  • 1 Ob 255/09w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 255/09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049935

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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