RS OGH 1989/4/26 1Ob7/89, 1Ob282/00b

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

AHG §1 Cd1c
StPO §175 Abs1 Z4 G
StPO §180

Rechtssatz

Die Verhängung der Verwahrungshaft ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht in das freie Belieben (Ermessen) des Untersuchungsrichters gestellt, er hat sie vielmehr anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Unterlassung kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 7/89
    Veröff: SZ 62/73 = JBl 1991,172
  • 1 Ob 282/00b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 282/00b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Den Organen der Rechtspflege (Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter) ist kein freies Ermessen eingeräumt, sondern muss bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Haftantrag gestellt und die Haft angeordnet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049846

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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